Bürgerbüro und Standesamt

Unter der Rubrik Einwohnermeldeamt finden Sie alle Informationen zu Anmeldungen,Ummeldungen, Abmeldungen, Ausweise, Pässe, Führungszeugnis und Beglaubigungen. Das Gewerbeamt  steht Ihnen bei der Anmeldung, Ummeldung und Abmeldung Ihres Gewerbes zur Verfügung. Im Ordnungsamt klären Sie alle Themen die in den Bereich öffentliche Sicherheit und Ordnung fallen (z.B. Anmeldung Veranstaltungen, Anmeldung Feuerwerk, freilaufende Hunde etc.). Unter der Rubrik Standesamt finden Sie alles Wissenwerte rund um das Thema Trauung bei uns in der Verwaltungsgemeinschaft Marktbreit. Die Wahlergenisse der vergangenen Jahre finden Sie in der Rubrik Wahlen.

Änderung der Bayerischen Gaststättenverordnung ab 1.Juni 2025

Änderung der Bayerischen Gaststättenverordnung ab 01.06.2025

Die Verordnungsänderung sieht in Bezug auf die Gestattungen für den vorübergehenden Alkoholausschank im Rahmen von Veranstaltungen (§ 12 GastG) im Wesentlichen folgende Regelungen vor:

Um die Antragstellung für Gestattungen von Veranstaltungen zu vereinfachen wird die Anzeigefrist auf zwei Wochen verkürzt.

Bis zu diesem Zeitpunkt müssen alle notwendigen Daten mitgeteilt werden. Wenn keine Zweifel am Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzung bestehen, wird auf die Erstellung und den Erlass eines Bescheides verzichtet. Kosten werden in diesen Fällen nicht erhoben

Die Antragstellung ist per einfacher Mail an vgem@marktbreit.de möglich und wird auch per Mail in Textform gestattet. 

 

 

 

Anzeige von Veranstaltungen (LStVGV)

Nach Art. 12 Abs. 2 können künftige Veranstaltungen, die landes- oder ortsrechtlichen Genehmigungspflichten unterfallen, nach Maßgabe der bisherigen Genehmigung durchgeführt werden, wenn die Veranstaltungen ehrenamtlich für das Gemeinwohl wiederholt und ohne Beanstandungen durchgeführt wurden und die jeweils zuständige Behörde rechtzeitig hierüber unterrichtet wird und nichts anderes bestimmt. Die Befreiung erfolgt kraft Gesetzes, sodass eine Befreiungsentscheidung durch Verwaltungsakt nicht erforderlich ist.

Die jeweils zuständige Behörde ist rechtzeitig über die Veranstaltung zu unterrichten. Sie muss rechtzeitig (spätestens 14 Tage) vom konkreten Termin der Veranstaltung in Kenntnis gesetzt werden, um gegebenenfalls notwendige Vorkehrungen treffen zu können. Daneben müssen die vorherigen Veranstaltungen mindestens zweimal hintereinander beanstandungsfrei durchgeführt worden sein. Nach der Unterrichtung ist es der Entscheidung der Behörde vorbehalten, ob eine erneute Durchführung eines Genehmigungsverfahrens notwendig ist. Dies kann sich vor allem bei wesentlichen Veränderungen der Veranstaltung ergeben.

Nur Veranstaltungen, die dem Gemeinwohl dienen, sind hiervon umfasst. Einnahmen (wie beispielsweise Eintrittsgelder oder freiwillige Spenden) dürfen zwar erzielt werden, allerdings nur um die Kosten der Veranstaltung zu decken oder künftige ehrenamtliche Tätigkeiten zu finanzieren. Sollten Gewinnerzielungsabsichten vorliegen und es sich damit um – Einzelinteressen fördernde – gewerbliche Veranstaltungen handeln, gilt Art. 12 nicht.