Gewerbeamt

anmelden, abmelden, ummelden

 

Gemäß § 14 GewO ist bei einer Tätigkeit im stehenden Gewerbe deren

  • Beginn,
  • Veränderung (der Tätigkeit oder Betriebsstätte innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft Marktbreit) und
  • die Beendigung (der Tätigkeit oder Verlegung in eine andere Gemeinde)

anzuzeigen. Dementsprechend muss mit den bundeseinheitlichen Formularen eine Gewerbean-, -um- oder -abmeldung vorgenommen werden.

 

Benötigte Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass zur Überprüfung der Personalien
  • bei Bevollmächtigung eine schriftliche Vollmacht und den Personalausweis oder Reisepass des Vollmachtgebers, alternativ eine beglaubigte Kopie sowie den Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
  • Registerauszug bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen

 

Gebühren:

Für anmelden, abmelden und ummelden wird jeweils eine Gebühr von 25 € erhoben.

Online ist dies über den nachfolgenden Link möglich:

Gewerbeanzeige mit Ausfüllassistent (für Gewerbean-, um- und abmeldung)

oder vereinbaren Sie gleich einen Termin bei uns unter der Telefonnummer: 09332-405105

Ordnungsamt

Gemäß Art. 6 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) haben die Gemeinden, Landratsämter, Regierungen und das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr als Sicherheitsbehörden die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung und Beseitigung von Störungen aufrechtzuerhalten.

Zu unseren Aufgaben zählen:

  • Hundehaltung

    Die Hundeverordnung unsere Mitgliedsgemeinden finden Sie unter der Rubrik Satzungen unsere jeweiligen Mitgliedsgemeinden

 

  • Veranstaltungen

    Aus Sicherheitsgründen müssen öffentliche Veranstaltungengrundsätzlich bei der Gemeinde angezeigt werden. „Artikel 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetz: Veranstaltung von Vergnügungen (Auszug) (1) Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat das der Gemeinde unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige öffentliche Vergnügungen genügt eine einmalige Anzeige. (2) Absatz 1 gilt nicht für Vergnügungen, die vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden oder erzieherischen Zwecken oder der Wirtschaftswerbung dienen, sofern die Vergnügungen in Räumen stattfinden, die für Veranstaltungen der beabsichtigten Art bestimmt sind.

    Öffentliche Vergnügungen

    Die Anzeigepflicht besteht nur bei „öffentlichen Vergnügungen“. Nichtöffentlich ist eine Vergnügung, wenn der Teilnehmerkreis auf bestimmte Personen beschränkt ist, etwa auf Vereinsmitglieder, Mitarbeitende eines Betriebs oder Gäste einer Familienfeier. Die Teilnahme weiterer Personen, z.B. Familienangehöriger oder Ehrengäste, ändert daran nichts, sofern diese, wie im Regelfall, nur eine untergeordnete Rolle spielen.

    Sportveranstaltungen sowie Veranstaltungen mit besonderem Zweck

    Sportveranstaltungen ohne nennenswerte Zuschauerbeteiligung sind nicht anzeigepflichtig. Anzeigefrei sind auch religiöse, künstlerische, kulturelle, wissenschaftliche, belehrende, erzieherische oder wirtschaftswerbende Veranstaltungen, die in Räumen stattfinden, die für derartige Veranstaltungen genehmigt sind, z.B. Vereinsheime oder Gaststätten. 

    Der „Leitfaden für Vereinsfeiern“ ist für das Ehrenamt eine wertvolle Unterstützung bei der Planung und Durchführung von Festen aller Art. In leicht verständlicher Sprache gibt der Leitfaden umfassende Erläuterungen und Hilfestellungen zu den wichtigsten Fragen rund um das Thema Vereinsfeiern. Die Auflage umfasst viele Themenfelder u.a. Fragen rund um den Datenschutz/DSGVO, Festwägen, Ehrenamtskarte, Markenrechtsverletzungen. Informationen zur kommunalen Haftpflichtversicherung sind im Kapitel „Versicherungen“ enthalten. Das Kapitel „Brauchtumsschützen“ beinhaltet Hinweise zu „Böllerschützen“.

    Den kompletten „Leitfaden für Vereinsfeiern“ finden Sie unter:

    https://www.bayern.de/wp-content/uploads/2022/05/STK_Ehrenamtsleitfaden2022_BF.pdf

    Das Formular steht ihnen nachfolgend als PDF-Datei zur Verfügung: Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung

 

  • Obdachlosigkeit 

    Sofern Ihnen, aufgrund welcher Umstände auch immer (z.B. aufgrund einer Räumungsklage), Obdachlosigkeit droht, weil Sie nicht selbst aus eigenen Kräften insbesondere unter dem Einsatz eigener Sach- oder Finanzmittel oder durch die Inanspruchnahme anderweitiger Hilfsangebote in zumutbarer Weise eine adäquate Unterkunft erlangen können, sollten Sie sich so bald als möglich mit Ihrer Gemeinde in Verbindung setzen. Entsprechendes gilt, wenn Sie aufgrund eines plötzlichen Ereignisses (z.B. eines Wohnungsbrandes) bereits obdachlos geworden sind.

    Für den Fall, dass sich keine andere Möglichkeit ergibt und Sie von der Gemeinde vorübergehend in eine Notunterkunft, das kann beispielsweise auch ein Wohncontainer sein, eingewiesen werden müssen, möchten wir Sie auf Folgendes hinweisen:

    Eine Unterbringung durch die Gemeinde ist immer nur eine vorübergehende Maßnahme. Die Notunterkunft muss daher nur den Mindestanforderungen einer menschenwürdigen Unterbringung genügen. Nach ständiger Rechtsprechung müssen bei einer Unterbringung im Rahmen der Obdachlosenfürsorge weitgehende Einschränkungen der Wohnansprüche hingenommen werden. Sie können keine "wohnungsmäßige Versorgung" verlangen. Eigenes Mobilar kann nicht untergestellt werden.