Bauliche Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten

Die Verwaltungsgemeinschaft Marktbreit weist darauf hin, dass die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen in amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebieten verboten ist (§ 78 Abs. 4 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz – WHG). Es besteht die Möglichkeit eine Ausnahme für die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage beim Landratsamt Kitzingen, Wasserrecht, zu beantragen.

 

Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist auch dann erforderlich, wenn Ihr Vorhaben (z.B. Gartenhäuser, Zäune, Mauern, Trafostationen, Versorgungsleitungen, etc.) keiner Baugenehmigung bedarf. Baurechtlich verfahrensfreie und von der Genehmigung freigestellte Vorhaben sind in Art. 57 und Art. 58 der Bayer. Bauordnung genannt.

 

Das Antragsformular für die Ausnahme nach § 78 Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz finden Sie auf der Webseite des Landratsamtes Kitzingen unter folgendem Link: https://www.kitzingen.de/digitales-buergerbuero/natur-umwelt-nachhaltigkeit/wasserrecht/.

 

Bei Fragen zum Antrag wenden Sie sich bitte direkt ans Landratsamt Kitzingen, Wasserrecht.

 

 

Marktbreit, im Juni 2021

VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT MARKTBREIT

 

 

 

Harald Kopp

Gemeinschaftsvorsitzender

 


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