Antrag auf eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für den Bestand und die Erweiterung des Gewerbegebietes "Am Hasenpfad" in Gnodstadt

Die Stadt Marktbreit hat die Erteilung der gehobenen Erlaubnis nach § 15 WHG für das Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Gewerbegebiet „Am Hasenpfad“ Bestand sowie Erweiterung in den Bräubach (Gewässer III. Ordnung) in der Gemarkung Gnodstadt beantragt. Gegenstand dieses Verfahrens ist das Einleiten von Niederschlagswasser in den Bräubach.

 

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19 Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) kann die erforderliche öffentliche Auslegung der Planunterlagen durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt werden.

 

Die Planunterlagen vom 04.08.2021 für das o. g. Vorhaben sind ab sofort unter https://www.kitzingen.de/digitales-buergerbuero/natur-umwelt-nachhaltigkeit/wasserrecht/ unter Veröffentlichungen einzusehen.

 

Zusätzlich liegen die Planunterlagen als (lediglich) zusätzliches Informationsangebot in der Zeit vom 28.11.2022 bis 28.12.2022 im Dienstgebäude der Verwaltungsgemeinschaft Marktbreit, Marktstraße 4, 97340 Marktbreit, Zi.-Nr. 16 zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Diese ist jedoch derzeit nur nach telefonischer Vereinbarung möglich. Bitte wenden Sie sich hierzu vorab an die Telefonnummer 09332/405-0.

 

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 11.01.2023, schriftlich oder zur Niederschrift (nach vorheriger Terminvereinbarung) beim Landratsamt Kitzingen oder bei der Verwaltungsgemeinschaft Marktbreit Einwendungen gegen das Vorhaben erheben.

 

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Verspätete Einwendungen können bei der Entscheidung unberücksichtigt bleiben.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann.

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass

 

  1. etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind,
  2. die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind,
  3. die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

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