1.
Bei verheiratet oder verheiratet gewesenen Verstorbenen:
a) beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch (Eheschließung
ab 01.01.1958);
wenn kein Familienbuch angelegt, Heiratsurkunde (oder
Stammbuch),
b) wenn die Ehe durch Tod oder durch Urteil aufgelöst oder
für nichtig erklärt ist, zusätzlich Sterbeurkunde,
Scheidungsurteil‚ Todeserklärungs- oder
Todfeststellungsbeschluss, sofern die Tatsachen nicht durch
Urkunden zu 1 a) nachgewiesen sind,
c) Todesbescheinigung.
2. Bei ledig Verstorbenen:
a) beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern,
wenn kein Familienbuch angelegt ist, Geburts- oder
Abstammungsurkunde (oder Stammbuch der Eltern),
b) Todesbescheinigung.
Zur Anzeige des Sterbefalles sind,
und zwar in nachstehender Reihenfolge, verpflichtet:
1. das Familienhaupt,
2. derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet
hat,
3. jede andere Person, die beim Tod zugegen war oder von dem
Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist,
4. das Bestattungsunternehmen.