1.
Eltern die miteinander verheiratet sind:
a) beglaubigte
Abschrift aus dem Familienbuch, wenn kein Familienbuch
angelegt ist, die Heiratsurkunde (oder Stammbuch der
Familie) der Eltern,
b) wenn die Ehe der
Eltern durch Tod oder Urteil aufgelöst oder für nichtig
erklärt ist, dann zusätzlich Sterbeurkunde, Scheidungs-,
Aufhebungs- oder Nichtigkeitsurteil, Todeserklärungs- oder
Todesfeststellungsbeschluss, sofern die Tatsache nicht durch
Urkunden zu 1 a) nachgewiesen ist.
2. Eltern die nicht miteinander
verheiratet sind:
a) Abstammungsurkunde der Mutter,
b) wenn die Mutter vor der Geburt verheiratet war,
Unterlagen nach 1 a) und 1 b).
Bei Geburt im Krankenhaus
ist dieses zu einer schriftlichen Anzeige beim Standesamt
verpflichtet.
Bei einer Hausgeburt ist
1.) der Vater des Kindes, wenn er Mitinhaber der elterlichen
Sorge ist, oder
2.) die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war,
3.) der Arzt, der dabei zugegen war,
4.) jede andere Person, die dabei zugegen war oder von der
Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist,
5.) die Mutter, sobald sie zu der Anzeige imstande ist, zu
einer mündlichen Anzeige beim Standesamt verpflichtet.