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auch auf den Seiten des Landratsamtes unter http://www.kitzingen.de/.
" Geltung alter deutscher Führerscheine
in den EU-Staaten
Nachdem immer wieder Fragen zur
Weitergeltung der alten (grauen bzw. rosaroten) deutschen
Führerscheine auftauchen, muss erneut klargestellt
werden, dass diese weiterhin in allen Ländern der Europäischen
Union gültig bleiben. Nach der EU-Führerscheinrichtlinie
91/439/EWG müssen nämlich sämtliche bisher geltenden Führerschein-Dokumente
in den anderen EU-Staaten anerkannt werden; es darf weder
die neue Führerschein- Plastikkarte noch eine Übersetzung
noch gar zusätzlich ein internationaler Führerschein
verlangt werden. Dies hat auch die EU-Kommission mit
Entscheidung vom 21.3.2000 ausdrücklich bestätigt; deren
Wortlaut liegt dieser Mitteilung mehrsprachig bei.
Deutsche Auto-Urlauber sind in der
Vergangenheit gelegentlich im Ausland beanstandet worden,
wenn sie mit ihrem alten Führerschein in eine
Polizeikontrolle gerieten.
Denn die ausländische Polizei kennt oft
die genaue Rechtslage nicht und verlangt manchmal den 1999
eingeführten neuen EU-Führerschein im
Scheckkartenformat. Konkrete Bußgeldbescheide aus diesem
Jahr liegen dem ADAC bislang jedoch nicht vor.
Sollte dennoch ein älterer Führerschein
bei einer Verkehrskontrolle nicht akzeptiert werden, wird
man häufig ums Zahlen (wenn möglich unter Vorbehalt oder
als Sicherheitsleistung) kaum herumkommen, da die Behörde
den Betroffenen zwecks Eintreibung des Bußgeldes am
Weiterfahren hindern oder eine Sicherheitsleistung
verlangen kann. Aus dem Strafzettel sollten aber sowohl
der bezahlte Betrag, als auch der Zahlungsgrund zu ersehen
sein. Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügt,
kann versuchen, den Bescheid mit Hilfe eines ausländischen
Anwalts anzufechten, um so sein Geld zurückzubekommen.
Anders jedoch in Österreich: An Ort und
Stelle verhängte Bußgelder werden in Österreich in der
Regel in Form eines Organstrafmandats ausgestellt, das
nicht mittels eines Einspruchs angefochten werden kann.
Hier führt stattdessen die Verweigerung der Bezahlung der
Geldbuße an Ort und Stelle zur Anzeigeerstattung und
Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens mit der Folge,
dass dem Betroffenen eine rechtsmittelfähige Strafverfügung
nach Deutschland nachgeschickt wird. Diese Verfügung ist
in Deutschland aufgrund eines Vollstreckungshilfeabkommens
(gilt nur für Österreich) vollstreckbar. Gegen die
Strafverfügung kann, ggf. mit Hilfe eines österreichischen
Anwalts, Einspruch eingelegt werden.
Wer jedoch unbedingt von vorneherein etwaigen Problemen
aus dem Weg gehen möchte, kann seinen alten Führerschein
gegen das neue EU-Dokument umtauschen. Dieser
Verwaltungsvorgang kostet 47 Mark. Die Wartezeit beträgt
je nach Wohnort des Antragstellers zwischen einer und
sechs Wochen. Diese Maßnahme empfiehlt sich vor allem
dann, wenn der Betroffene häufig ins Ausland fährt, der
vorhandene Führerschein mit einem alten Foto versehen ist
oder Eintragungen nicht mehr gut lesbar sind."
Quelle: Veröffentlichung des ADAC
Kommission
Entscheidung der Kommission vom 21. März 2000
über Äquivalenzen zwischen bestimmten Klassen von Führerscheinen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(1999) 511)
(2000/275/EG)
Die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften hat folgende Entscheidung erlassen:
gestützt auf den Vertrag zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft, Artikel 1
gestützt auf die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.
Juli 1991 über den Führerschein( 1 ), zuletzt geändert
durch die Richtlinie 97/26/EG( 2 ), insbesondere auf die
Artikel 1 Absatz 2 und 10 Absatz 1,