Verwaltungsgemeinschaft Marktbreit

 
Was brauche ich für  den Antrag auf eine 
Fahrerlaubnis und zur Umschreibung 
der alten Fahrerlaubnis auf EU-Führerschein?
 

Anträge auf eine Fahrerlaubnis und zur Umschreibung
der alten Fahrerlaubnis auf EU-Führerschein sind in der VGem erhältlich.

Für die Bearbeitung des Antrags ist das Landratsamt Kitzingen,
- Führerscheinstelle -
Zimmer Nr. 32.10 - 1. Stock,
Kaiserstr. 4, 97318 Kitzingen,
zuständig.


Sachbearbeiter:

Büttner  Tel. 0 93 21 / 9 28- 2 44
Kordmann  Tel. 0 93 21 / 9 28- 2 45
Rummey  Tel. 0 93 21 / 9 28- 2 42
Wanner  Tel. 0 93 21 / 9 28- 2 43

Öffnungszeiten:
Mo, Di, Do, Fr 08.00 - 12.00 Uhr
Di 08.00 - 12.00 Uhr
Do 14.00 - 17.00 Uhr

Näheres finden Sie auch auf den Seiten des Landratsamtes unter http://www.kitzingen.de/.


" Geltung alter deutscher Führerscheine in den EU-Staaten
Nachdem immer wieder Fragen zur Weitergeltung der alten (grauen bzw. rosaroten) deutschen Führerscheine auftauchen, muss erneut klargestellt werden, dass diese weiterhin in allen Ländern der Europäischen Union gültig bleiben. Nach der EU-Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG müssen nämlich sämtliche bisher geltenden Führerschein-Dokumente in den anderen EU-Staaten anerkannt werden; es darf weder die neue Führerschein- Plastikkarte noch eine Übersetzung noch gar zusätzlich ein internationaler Führerschein verlangt werden. Dies hat auch die EU-Kommission mit Entscheidung vom 21.3.2000 ausdrücklich bestätigt; deren Wortlaut liegt dieser Mitteilung mehrsprachig bei.

Deutsche Auto-Urlauber sind in der Vergangenheit gelegentlich im Ausland beanstandet worden, wenn sie mit ihrem alten Führerschein in eine Polizeikontrolle gerieten.

Denn die ausländische Polizei kennt oft die genaue Rechtslage nicht und verlangt manchmal den 1999 eingeführten neuen EU-Führerschein im Scheckkartenformat. Konkrete Bußgeldbescheide aus diesem Jahr liegen dem ADAC bislang jedoch nicht vor.

Sollte dennoch ein älterer Führerschein bei einer Verkehrskontrolle nicht akzeptiert werden, wird man häufig ums Zahlen (wenn möglich unter Vorbehalt oder als Sicherheitsleistung) kaum herumkommen, da die Behörde den Betroffenen zwecks Eintreibung des Bußgeldes am Weiterfahren hindern oder eine Sicherheitsleistung verlangen kann. Aus dem Strafzettel sollten aber sowohl der bezahlte Betrag, als auch der Zahlungsgrund zu ersehen sein. Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, kann versuchen, den Bescheid mit Hilfe eines ausländischen Anwalts anzufechten, um so sein Geld zurückzubekommen.

Anders jedoch in Österreich: An Ort und Stelle verhängte Bußgelder werden in Österreich in der Regel in Form eines Organstrafmandats ausgestellt, das nicht mittels eines Einspruchs angefochten werden kann. Hier führt stattdessen die Verweigerung der Bezahlung der Geldbuße an Ort und Stelle zur Anzeigeerstattung und Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens mit der Folge, dass dem Betroffenen eine rechtsmittelfähige Strafverfügung nach Deutschland nachgeschickt wird. Diese Verfügung ist in Deutschland aufgrund eines Vollstreckungshilfeabkommens (gilt nur für Österreich) vollstreckbar. Gegen die Strafverfügung kann, ggf. mit Hilfe eines österreichischen Anwalts, Einspruch eingelegt werden.

Wer jedoch unbedingt von vorneherein etwaigen Problemen aus dem Weg gehen möchte, kann seinen alten Führerschein gegen das neue EU-Dokument umtauschen. Dieser Verwaltungsvorgang kostet 47 Mark. Die Wartezeit beträgt je nach Wohnort des Antragstellers zwischen einer und sechs Wochen. Diese Maßnahme empfiehlt sich vor allem dann, wenn der Betroffene häufig ins Ausland fährt, der vorhandene Führerschein mit einem alten Foto versehen ist oder Eintragungen nicht mehr gut lesbar sind."
Quelle: Veröffentlichung des ADAC


Kommission
Entscheidung der Kommission vom 21. März 2000
über Äquivalenzen zwischen bestimmten Klassen von Führerscheinen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(1999) 511)
(2000/275/EG)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat folgende Entscheidung erlassen:
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Artikel 1
gestützt auf die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/26/EG( 2 ), insbesondere auf die Artikel 1 Absatz 2 und 10 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß dieser Richtlinie werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine, einschließlich der vor der Artikel 2 Umsetzung dieser Richtlinie in einzelstaatliches Recht ausgestellten Führerscheine, gegenseitig anerkannt.

(2) Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen umfasst die volle Anerkennung aller einem Führerscheininhaber im Einklang mit den zum zu dieser Entscheidung Zeitpunkt der Erteilung geltenden einzelstaatlichen Bestimmungen erteilten Fahrerlaubnisse.

Der Text der EU-Entscheidung ist auch in den jeweiligen Amtssprachen veröffentlicht. Den obigen Text und die fremdsprachlichen Übersetzungen finden sie unter http://www.adac.de/.